Vereinssatzung

Die Vereinssatzung des 1. FC Hettenhain 1978 e.V.

Inhalt

§1 Name, Sitz und Zweck ………………………. 2
§2 Erwerb der Mitgliedschaft …………………………. 2
§3 Verlust der Mitgliedschaft ………………………….. 2
§4 Beiträge …………………………………. 3
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit …………………. 3
§6 Maßreglungen ……………………………… 3
§7 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins … 4
§8 Mitgliederversammlung ……………………… 4
§9 Vorstand …………………………………. 5
§10 Arbeitsgruppen …………………………… 6
§11 Protokollierung der Beschlüsse …………….. 6
§12 Wahlen ………………………………….. 6
§13 Kassenprüfer …………………………….. 6
§14 Auflösung des Vereins …………………….. 7

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der 1.FC Hettenhain 1978 e.V. mit Sitz in Bad Schwalbach- Hettenhain verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen und ist auch Mitglied des Hessischen Fußballverbandes. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Vereinsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder können auch Nichtmitglieder werden, wenn sie sich in hervorragender Weise für die Ziele und Aufgaben des Fußballsports eingesetzt haben oder sich sonst wie besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorherigen Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§4 Beiträge

Der monatliche Beitrag sowie außerordentliche Beiträge werden alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende (§ 9-3) sind von der Beitragszahlung befreit, genießen aber alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§6 Maßreglungen

Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

a) Verweis,
b) angemessene Strafe (keine Geldstrafe),
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
d) Der Bescheid über diese Maßreglung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§7 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

a) Organe des Vereins sind:
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn:
a) der Vorstand dies beschließt,
b) ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und Bekanntgabe in der Lokalpresse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.

Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitlieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zwei drittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Geheime Abstimmung ist nur bei Wahlen zulässig.

§9 Vorstand

Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem Kassenwart
1.4 dem Schriftführer
1.5 dem Pressewart
1.6 dem Jugendwart
1.7 dem Spielausschussvorsitzenden

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Besonders verdienstvolle Vereinsvorsitzende können, wenn sie als 1. Vorsitzende ausscheiden, durch die Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden Voraussetzung ist, das sie mehrfach wiedergewählt das Amt des 1. Vorsitzenden inne hatten und mindestens 60 Jahre alt sind. Der Verein kann jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 Vorstandmitglieder anwesend sind.
Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung auf Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

§10 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder berufen werden. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen eingeladen.

§11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Arbeitsgruppen ist jeweils ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§13 Kassenprüfer

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand mit seinen Ausschüssen dies mit einer Mehrheit von 9 seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder- versammlung zu diesem Zwecke von zwei drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei viertel. Der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei viertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Schwalbach, dies es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Hettenhain zu verwenden hat.

Stand 25. Mai 2016